DOKUMENT GÜLTIGKEITSDATUM: 4. JANUAR 2021

Dieser Endbenutzer-Lizenzvertrag („EULA“) legt die Bedingungen fest, die zwischen Ihnen („Lizenznehmer“) (entweder eine Einzelperson oder eine juristische Person und deren Tochtergesellschaften, deren Daten kyona zur Verfügung gestellt werden) und kyona („Lizenzgeber“) für die Nutzung der Software vereinbart werden. Dieser EULA gilt ab dem Datum, an dem der Lizenznehmer die Software von einem Wiederverkäufer oder kyona erhält („Kauf“). Eine Änderung oder ein Nachtrag zu dieser EULA kann der Software beigefügt sein und jede solche Änderung oder jeder solche Nachtrag, dessen Bedingungen als Teil der EULA betrachtet werden, hat Vorrang vor dieser EULA.

Durch Installieren, Kopieren, Herunterladen oder anderweitige Verwendung der Software oder durch Anklicken eines Kästchens, das Ihre Zustimmung anzeigt, erklären Sie sich damit einverstanden, an die Bedingungen dieses EULA als Lizenznehmer gebunden zu sein. Wenn Sie diesen Vertrag im Namen einer juristischen Person abschließen, erklären Sie, dass Sie die Befugnis haben, diese juristische Person an den EULA zu binden, und dass Sie dem EULA in ihrem Namen zustimmen.

WENN SIE MIT DEN BEDINGUNGEN DIESER EULA NICHT EINVERSTANDEN SIND, DÜRFEN SIE DIE SOFTWARE NICHT INSTALLIEREN, KOPIEREN, HERUNTERLADEN ODER ANDERWEITIG VERWENDEN.

1. Definitionen

In dieser Endbenutzer-Lizenzvereinbarung verwenden wir die folgenden Begriffe, einschließlich, aber nicht beschränkt auf:
„Zugänglicher Code“ bedeutet Quellcode, der ungeschützt und zugänglich ist.
„Verbundenes Unternehmen“ bedeutet ein anderes Unternehmen, das von dem betroffenen Unternehmen kontrolliert wird oder unter gemeinsamer Kontrolle mit diesem steht.
„Kontrolle“ bedeutet im Sinne dieser Definition den direkten oder indirekten Besitz oder die Kontrolle von mehr als 50 % der stimmberechtigten Anteile oder der stimmberechtigten Direktoren des betroffenen Unternehmens.
„Autorisierter Benutzer“ bezeichnet eine Person, die auf die Software unter einer Benutzerlizenz zugreift und diese verwendet.
„Cloud Produkte“ bedeutet kyona Software, die in der Cloud gehostet wird.
„Datenfunktionen“ – bezeichnet Funktionen, die in der Software enthalten sind, um Informationen über die Nutzung von den Servern zu erhalten, auf denen die Software installiert ist. Der Lizenznehmer kann die Datenfunktionen jederzeit frei abschalten.
„Eingebettete Software“ – bezeichnet jegliche Software von Dritten, die zugänglichen Code, geschützten Code oder Medien enthalten kann, die vom Lizenzgeber von einem Dritten lizenziert und in die Software eingebettet wurden.
„Gebühren“ bezeichnet alle vom Lizenznehmer an den Lizenzgeber zu zahlenden Gebühren und Auslagen für die Nutzung der Software und ggf. für Wartungs- oder Benutzerlizenzen.
„Freie Lizenz“ bezeichnet eine Lizenz, für die der Lizenzgeber auf die Entgelte verzichtet.
„Wartung“ bezeichnet die Bereitstellung von Software-Updates und/oder -Erweiterungen durch den Lizenzgeber an den Lizenznehmer, die von Zeit zu Zeit den Kunden allgemein zur Verfügung gestellt werden, sowie technischen Online-Support, der ausschließlich der Behebung von technischen Problemen im Zusammenhang mit der Nutzung der Software dient.
„Medien“ bezeichnet alle Bilder, Piktogramme, Textdateien, pdfs oder andere statische Nicht-Code-Assets, die in der Software enthalten sind.
„OEM-Vertrieb“ bedeutet den Vertrieb der Software entweder als gebündeltes Add-on oder als eingebettete Komponente einer anderen Anwendung, wobei diese Anwendung den Benutzern als – aber nicht beschränkt auf – eine On-Premises-Anwendung, eine gehostete Anwendung, ein Software-as-a-Service-Angebot oder ein Abonnement zur Verfügung gestellt wird.
„Bezahlte Lizenz“ bezeichnet eine Lizenz, für die der Lizenzgeber nicht auf Gebühren verzichtet hat.
„Parteien“ bedeutet entweder der Lizenzgeber oder der Lizenznehmer oder beide.
„Produkte“ bezeichnet die Software, Wartung, Cloud-Produkte und andere Dienstleistungen oder Daten, die von kyona oder einem Wiederverkäufer vertrieben werden.
„Geschützter Code“ bezeichnet jeden Quellcode, der ohne vorherige schriftliche Genehmigung des Lizenzgebers vor dem Zugriff des Lizenznehmers und Dritter geschützt ist und ansonsten nicht unter diesem EULA zugänglich ist.
„Kauf“ bedeutet den Erwerb der Benutzerlizenz von einem Wiederverkäufer oder dem Lizenzgeber.
„Wiederverkäufer“ bezeichnet einen Drittverkäufer und Vertreiber von Produkten mit Genehmigung des Lizenzgebers.
„Software“ bedeutet die Software der Marke „kyona“ des Lizenzgebers, die diesem EULA beiliegt, welche Computersoftware, zugänglichen Code und geschützten Code, zugehörige Medien, Medien, gedruckte Materialien, elektronische oder Online-Dokumentation, internetbasierte Dienste und eingebettete Software umfassen kann.
„Laufzeit“ bedeutet den Zeitpunkt, bis zu dem eine Lizenz gültig ist.
„Benutzerlizenz“ bedeutet eine Lizenz, die dem Lizenznehmer unter diesem EULA gewährt wird, um einem autorisierten Benutzer die Nutzung der Software zu ermöglichen. Die Anzahl der Benutzerlizenzen, die dem Lizenznehmer gewährt werden, hängt von den vom Lizenznehmer gezahlten Gebühren ab.
„kyona“ bedeutet kyona GmbH, ihre Tochtergesellschaften und kyona AE FZ LLC.

2. Gewährung der Lizenz

Die Software wird lizenziert, nicht verkauft. Mit der Annahme dieses EULA durch den Lizenznehmer räumt der Lizenzgeber dem Lizenznehmer das nicht ausschließliche und nicht übertragbare Recht ein, die Software nach Maßgabe der folgenden Bedingungen zu nutzen:

2.1 Kostenpflichtige Lizenz

2.1.1 Autorisierte Benutzer

Die gewährten Lizenzen stehen unter der Bedingung, dass der Lizenznehmer sicherstellen muss, dass die maximale Anzahl der autorisierten Benutzer, die gleichzeitig auf die Software zugreifen und diese nutzen, der Anzahl der Benutzerlizenzen entspricht, für die die erforderlichen Gebühren an den Wiederverkäufer oder den Lizenzgeber gezahlt wurden. Der Lizenznehmer kann jederzeit zusätzliche Benutzerlizenzen erwerben, indem er die entsprechenden Gebühren an den Wiederverkäufer oder den Lizenzgeber entrichtet.

2.1.2 Datensicherung

Der Lizenznehmer darf die Software ausschließlich zu Datensicherungs-, Archivierungs- und Backup-Zwecken und zu keinem anderen Zweck kopieren. Es darf jedoch nur die unbedingt erforderliche Anzahl von Sicherungskopien angefertigt werden.

2.2 Evaluierungslizenz

2.2.1 Installation und Nutzung

Der Lizenzgeber kann dem Lizenznehmer nach eigenem Ermessen Evaluierungskopien der Software zur Verfügung stellen, die eine eingeschränkte Funktionalität aufweisen können, um die Software zu beurteilen. Solche Evaluierungskopien werden im Rahmen einer Evaluierungslizenz zur Verfügung gestellt, die den Zeitraum begrenzt, in dem der Lizenznehmer die Software herunterladen, installieren, nutzen und betreiben darf („Evaluierungszeitraum“) und die Anzahl der temporären Nutzer begrenzt. Nach Ablauf des Evaluierungszeitraums ist die Software nicht mehr funktionsfähig und der Lizenznehmer muss alle Kopien der Software, die sich in seinem Besitz befinden, entfernen und löschen.

2.3 Allgemeine Lizenzbedingungen

2.3.1 Umfang

Jede vom Lizenzgeber unter diesem EULA gewährte Lizenz ist, sofern in diesem EULA nicht anders angegeben oder vom Lizenzgeber schriftlich vereinbart, eine weltweite, nicht exklusive und nicht übertragbare Berechtigung zur Nutzung der Software bis zu ihrer Laufzeit.

Der Lizenznehmer muss:
a) sicherstellen, dass nur ein autorisierter Benutzer die Software und nur in Übereinstimmung mit den Bedingungen dieses EULAs verwendet und
b) sicherstellen, dass die Software nicht für Vermietung, Timesharing, Abonnement-Service, Hosting oder Outsourcing verwendet wird.

Der Lizenznehmer darf weder durch fahrlässiges Handeln oder Unterlassen noch ohne die vorherige schriftliche Zustimmung des Lizenzgebers, die nach dessen alleinigem Ermessen und zu seinen Bedingungen verweigert werden kann
a) die Software ganz oder teilweise zu dekompilieren, zurückzuentwickeln, zu disassemblieren, zu modifizieren, anzupassen, davon abgeleitete Werke zu erstellen oder anderweitig zu versuchen,
b) direkt oder indirekt auf die eingebettete Software zuzugreifen oder sie unabhängig vom Rest der Software zu verwenden;
c) zu verkaufen, unterzulizenzieren, zu vermieten, weiterzugeben, zu vervielfältigen, zu übertragen, in Umlauf zu bringen, zu verbreiten; die Software oder jegliche Daten/Informationen, die nicht Eigentum des Lizenznehmers sind und die dem Lizenznehmer über die Software zur Verfügung gestellt werden, in ein elektronisches Medium oder eine maschinenlesbare Form zu übersetzen oder zu reduzieren;
d) die Software (einschließlich der eingebetteten Software, des geschützten Codes oder des zugänglichen Codes) zu verändern oder zu ergänzen;
e) sofern nicht anderweitig in diesem EULA gestattet, den Namen, den Handelsnamen, die Marke, die Dienstleistungsmarke oder das Logo des Lizenzgebers zu veröffentlichen, zu bewerben, auszustrahlen, zu verbreiten oder öffentlich darauf hinzuweisen;
f) Handlungen oder Unterlassungen zu begehen, die wahrscheinlich dazu führen, dass der Ruf des Lizenzgebers oder eines seiner Drittlieferanten in Verruf gerät, oder von denen vernünftigerweise erwartet werden kann, dass sie eine wesentliche und nachteilige Auswirkung auf die Interessen des Lizenzgebers haben oder haben;
g) die Software über den OEM-Vertrieb zu vertreiben, ohne einen separaten OEM-Vertriebsvertrag mit dem Lizenzgeber abzuschließen; oder
h) Elemente des in der Software enthaltenen barrierefreien Codes in eine andere Software zu kopieren oder einzubetten.

2.3.2 Dauer

Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses EULA und sofern nicht früher in Übereinstimmung mit diesem EULA gekündigt, beträgt die hierin gewährte Laufzeit:
a) für eine kostenpflichtige Lizenz der heruntergeladenen Software, unbefristet;
b) für ein Cloud-Produkt, der Zeitraum des Abonnements oder der Verlängerung der kostenpflichtigen Lizenz, oder
c) für eine Evaluierungslizenz, der Evaluierungszeitraum.

2.3.3 Erlaubte Computer

Sofern der Lizenzgeber nicht schriftlich etwas anderes vereinbart hat, darf der Lizenznehmer die Software nur auf Hardwaresystemen installieren und zur Nutzung bereitstellen, die ihm gehören, von ihm geleast oder kontrolliert werden.

2.3.4 Schutzmechanismen

Die Software enthält Lizenzschutzmechanismen, die dazu dienen, die geistigen Eigentumsrechte des Lizenzgebers und seiner Drittanbieter zu verwalten und zu schützen. Der Lizenznehmer darf diese Schutzmechanismen oder die Nutzungsregeln, die durch die Schutzmechanismen durchgesetzt werden sollen, nicht modifizieren, verändern oder versuchen, sie zu überwinden oder zu umgehen. Ein solcher Verstoß des Lizenznehmers führt zur sofortigen Beendigung der Lizenz.

2.3.5 Datenfunktionen

Die Software enthält einige Funktionen, die erstellt wurden, um Daten über den Server und die Nutzung der Software zu erhalten, die an den Lizenzgeber gesendet werden, und diese Daten werden nur für interne Zwecke des Lizenzgebers verwendet, um die Kapazitäten und die Leistung der Software zu verbessern und zu entwickeln.
Mit der Annahme dieses EULA durch den Lizenznehmer erklärt der Lizenznehmer auch, dass er den Lizenzgeber ermächtigt, die durch die Datenfunktionen erhaltenen Daten zu erhalten und zu verwenden, und zwar nur für die oben genannten internen Zwecke und zu den weiteren Vertraulichkeits- und Geheimhaltungsbedingungen, die in der kyona-Datenschutzerklärung (https://kyonagroup.com/de/privacy/) enthalten sind und die der Lizenznehmer hiermit zur Kenntnis zu nehmen erklärt.

2.3.6 Verantwortung für nicht kontrollierte Systeme

Erlaubt der Lizenzgeber dem Lizenznehmer, die Software auf Hardwaresystemen zu installieren oder zur Nutzung bereitzustellen, die nicht dem Lizenznehmer gehören, von ihm geleast sind oder von ihm kontrolliert werden („nicht kontrollierte Systeme“), stellt der Lizenznehmer sicher, dass die Benutzer dieser nicht kontrollierten Systeme die Bestimmungen dieses EULA einhalten, und der Lizenznehmer stellt den Lizenzgeber von allen Kosten, Schäden und Verlusten frei, die ihm durch eine solche Installation oder Nutzung der Software auf nicht kontrollierten Systemen entstehen.

3. Gebühren

Der Lizenznehmer ist verpflichtet, alle Gebühren bis zu ihrem Fälligkeitsdatum, das dem Lizenznehmer mitgeteilt wurde, und in der beim Erwerb der Benutzerlizenz angegebenen Weise zu zahlen. Die Nichtzahlung der Gebühren bis zum Fälligkeitsdatum führt zur sofortigen Beendigung der unter diesem EULA gewährten Lizenzen.

4. Wartung und Support

4.1 Zusätzliche Software und Dienstleistungen

Dieses EULA gilt für Updates, Ergänzungen, Zusatzkomponenten oder internetbasierte Dienstleistungskomponenten der Software („Zusatzsoftware“), die der Lizenzgeber dem Lizenznehmer nach dem Datum, an dem der Lizenznehmer seine erste Kopie der Software erhält, zur Verfügung stellt oder zugänglich macht, es sei denn, der Lizenzgeber stellt zusammen mit jeder Zusatzsoftware andere Bedingungen zur Verfügung. Der Lizenzgeber behält sich das Recht vor, alle internetbasierten Dienste einzustellen, die dem Lizenznehmer zur Verfügung gestellt oder durch die Nutzung der Software zugänglich gemacht werden.

4.2 Unterstützungsleistungen

Der Lizenzgeber kann Supportleistungen anbieten, für die zusätzliche Gebühren zu entrichten sein können. Solche Supportleistungen sind Gegenstand einer separaten Vereinbarung, die hier (https://kyonagroup.com/en/sla/) verfügbar ist.

5. Geistiges Eigentum

5.1 Eigentum und Rechtsvorbehalt

Der Lizenzgeber behält sich alle Rechte, Titel und Interessen an der Software (mit Ausnahme der eingebetteten Software) sowie alle Rechte an geistigem Eigentum (wie z.B. Urheberrecht, Patent- und Markenrechte) an der Software vor, die dem Lizenznehmer nicht ausdrücklich in diesem EULA gewährt werden. Die Software ist durch das Urheberrecht und andere Gesetze und Verträge über geistiges Eigentum geschützt. Der Lizenznehmer erwirbt hierdurch keine Eigentumsrechte an der Software.

5.2 Eingebettete Software

Der Lizenznehmer erkennt an, dass die Software eingebettete Software enthält und dass zusätzlich zu den Verpflichtungen dieses EULAs zusätzliche Verpflichtungen in Bezug auf jede Verwendung der eingebetteten Software durch den Lizenznehmer gelten können, die nicht mit der gemäß den Bedingungen dieses EULAs erlaubten Verwendung der Software übereinstimmt. In solchen Fällen muss der Lizenznehmer die entsprechende Drittpartei konsultieren, um alle notwendigen Lizenzen und Zustimmungen in Bezug auf die Nutzung der eingebetteten Software zu erwerben.

5.3 Benchmarking

Während es dem Lizenznehmer gestattet ist, Leistungs- und Vergleichsvergleiche („Benchmarking“) in Bezug auf die Software als Ganzes gegen andere Software durchzuführen, darf der Lizenznehmer kein „Benchmarking“ in Bezug auf die Software oder einen Teil davon durchführen.

5.4 Der Lizenznehmer darf keine Kennzeichnungen entfernen

Der Lizenznehmer darf keine Titel, Marken oder Handelsnamen, Urheberrechtsvermerke, Legenden oder andere Eigentumskennzeichnungen auf oder in der Software entfernen. Dem Lizenznehmer werden keine Rechte an Warenzeichen oder Dienstleistungsmarken des Lizenzgebers eingeräumt.

6. Gewährleistung und Haftungsausschluss

6.1 Ordnungsgemäße Befugnis

Jede Partei sichert zu und gewährleistet, dass sie die rechtliche Befugnis hat, diesen Vertrag abzuschließen, und dass, falls Sie eine juristische Person sind, dieser Vertrag und jede Bestellung von einem Angestellten oder Bevollmächtigten dieser Partei abgeschlossen wird, der mit allen erforderlichen Befugnissen ausgestattet ist, um diese Partei an die Bedingungen dieses Vertrags zu binden.

6.2 GARANTIEAUSSCHLUSS

ALLE PRODUKTE WERDEN OHNE MÄNGELGEWÄHR ZUR VERFÜGUNG GESTELLT, UND KYONA UND SEINE WIEDERVERKÄUFER LEHNEN AUSDRÜCKLICH JEGLICHE GARANTIEN UND ZUSICHERUNGEN JEGLICHER ART AB, EINSCHLIESSLICH JEGLICHER GARANTIE DER NICHTVERLETZUNG VON RECHTEN, DES EIGENTUMS, DER EIGNUNG FÜR EINEN BESTIMMTEN ZWECK, DER FUNKTIONALITÄT ODER DER MARKTGÄNGIGKEIT, OB AUSDRÜCKLICH, STILLSCHWEIGEND ODER GESETZLICH IN BEZUG AUF DIESE PRODUKTE. SIE HABEN MÖGLICHERWEISE ANDERE GESETZLICHE RECHTE, ABER DIE DAUER DER GESETZLICH VORGESCHRIEBENEN GARANTIEN, FALLS VORHANDEN, IST AUF DEN KÜRZESTEN GESETZLICH ZULÄSSIGEN ZEITRAUM BESCHRÄNKT. KYONA HAFTET NICHT FÜR VERZÖGERUNGEN, UNTERBRECHUNGEN, DIENSTAUSFÄLLE UND ANDERE PROBLEME, DIE MIT DER NUTZUNG DES INTERNETS UND DER ELEKTRONISCHEN KOMMUNIKATION ODER ANDERER SYSTEME AUSSERHALB DER ZUMUTBAREN KONTROLLE VON KYONA VERBUNDEN SIND. SOWEIT GESETZLICH ZULÄSSIG, GEBEN WEDER KYONA NOCH IHRE DRITTANBIETER EINE ZUSICHERUNG, GEWÄHRLEISTUNG ODER GARANTIE HINSICHTLICH DER ZUVERLÄSSIGKEIT, RECHTZEITIGKEIT, QUALITÄT, EIGNUNG, WAHRHEIT, VERFÜGBARKEIT, GENAUIGKEIT ODER VOLLSTÄNDIGKEIT DER PRODUKTE ODER DER DARIN ENTHALTENEN ODER DAMIT ERZEUGTEN INHALTE, ODER DASS:
A) DIE NUTZUNG JEGLICHER PRODUKTE SICHER, ZEITGERECHT, UNUNTERBROCHEN ODER FEHLERFREI SEIN WIRD;
B) DIE PRODUKTE IN KOMBINATION MIT JEGLICHER ANDERER HARDWARE, SOFTWARE, SYSTEMEN ODER DATEN FUNKTIONIEREN WERDEN;
C) DIE PRODUKTE (ODER JEGLICHE PRODUKTE, DIENSTLEISTUNGEN, INFORMATIONEN ODER ANDERE MATERIALIEN, DIE SIE ÜBER DIE PRODUKTE GEKAUFT ODER ERHALTEN HABEN) IHRE ANFORDERUNGEN ODER ERWARTUNGEN ERFÜLLEN WERDEN);
D) DASS GESPEICHERTE DATEN GENAU ODER ZUVERLÄSSIG SIND ODER DASS GESPEICHERTE DATEN NICHT VERLOREN GEHEN ODER BESCHÄDIGT WERDEN;
E) DASS FEHLER ODER DEFEKTE KORRIGIERT WERDEN; ODER
F) DASS DIE PRODUKTE (ODER DER/DIE SERVER, DIE EINEN GEHOSTETEN DIENST ZUR VERFÜGUNG STELLEN) FREI VON VIREN ODER ANDEREN SCHÄDLICHEN KOMPONENTEN SIND.

7. Verstöße durch den Lizenznehmer

7.1 Allgemeines

Stellt der Lizenznehmer fest, dass er gegen eine seiner Verpflichtungen aus diesem EULA und insbesondere, aber nicht ausschließlich, gegen die Verpflichtungen in Ziffer 7 verstoßen hat, muss der Lizenznehmer dem Lizenzgeber diesen Verstoß unverzüglich schriftlich mitteilen.

7.2 Verletzung von zusätzlichen Lizenzen

Wenn ein Verstoß den Vertrieb oder die Verwendung von Software außerhalb der Bedingungen der Benutzerlizenz oder einer zusätzlichen Benutzerlizenz beinhaltet (einschließlich, aber nicht beschränkt auf die Verwendung und den Vertrieb von eingebetteter Software), ist der Lizenzgeber und/oder jeder Dritte, der Eigentümer der eingebetteten Software ist, berechtigt (unbeschadet aller anderen Rechte oder Ansprüche, die der Lizenzgeber oder jeder Dritte, der Eigentümer der eingebetteten Software ist, gegen den Lizenznehmer hat), dem Lizenznehmer Gebühren zu berechnen, zusätzlich zu allen anderen vom Lizenznehmer unter diesem EULA zu zahlenden Gebühren eine Gebühr zu berechnen, die sich aus der Anzahl der verbotenen Weitergaben oder Nutzungen multipliziert mit den jeweiligen Listenpreisen ergibt, die der Lizenzgeber und/oder jeder Dritte Eigentümer der eingebetteten Software für die Software bzw. die eingebettete Software berechnet.

8. Untersuchung der unzulässigen Nutzung und Verbreitung

Wenn der Lizenzgeber den begründeten Verdacht hat, dass die Software ohne die vorherige schriftliche Zustimmung des Lizenzgebers an eine Person oder Partei weitergegeben oder von dieser erlangt wurde, dass die eingebettete Software verändert oder auf sie zugegriffen wird oder sie unabhängig von der Software benutzt wird oder dass der Lizenznehmer anderweitig gegen eine Bedingung dieses EULAs und insbesondere, aber ohne Einschränkung, gegen seine Verpflichtungen aus Klausel 7 verstößt, behält sich der Lizenzgeber das Recht vor, vom Lizenznehmer eine uneingeschränkte Bescheinigung zu verlangen, die von einem Wirtschaftsprüfer des Lizenznehmers ausgefertigt wurde und die Einhaltung der Bedingungen dieses EULAs bestätigt. Eine solche Aufforderung erfolgt nicht häufiger als einmal pro Kalenderjahr. Wenn eine solche unqualifizierte Bescheinigung nicht innerhalb von neunzig (90) Kalendertagen nach Aufforderung beim Lizenzgeber eingeht, wird davon ausgegangen, dass ein Verstoß gegen diese EULA vorliegt, der es dem Lizenzgeber erlaubt, die unter dieser EULA gewährten Lizenzen zu kündigen.

 

9. Beendigung

9.1 Beendigung dieses EULA

Unbeschadet sonstiger Rechte und zusätzlich zu allen anderen Kündigungsrechten in diesem EULA kann kyona als Lizenzgeber dieses EULA mit sofortiger Wirkung durch eine schriftliche Mitteilung an den Lizenznehmer kündigen, wenn
a) der Lizenznehmer gegen die Bedingungen dieses EULA verstößt und diesen Verstoß nicht innerhalb von fünfzehn (15) Tagen ab dem Datum, an dem der Lizenznehmer vom Lizenzgeber die Benachrichtigung über diesen Verstoß erhalten hat, abstellt; oder
b) der Lizenznehmer die Zahlung seiner Schulden einstellt oder einzustellen droht oder nicht in der Lage ist, seine Schulden bei Fälligkeit zu begleichen, oder einräumt, dass er nicht in der Lage ist, seine Schulden zu begleichen, oder (wenn er ein Unternehmen ist) als nicht in der Lage gilt, seine Schulden zu begleichen; oder
c) der Lizenznehmer Verhandlungen mit allen oder einer Gruppe seiner Gläubiger aufnimmt, um eine Umschuldung zu erreichen, oder einen Vorschlag für einen Vergleich oder eine Vereinbarung mit seinen Gläubigern macht oder einen solchen abschließt; oder
d) ein Antrag gestellt wird, eine Mitteilung gemacht wird, ein Beschluss gefasst wird oder eine Anordnung getroffen wird, für oder im Zusammenhang mit der Auflösung des Lizenznehmers (wenn es sich um eine Gesellschaft handelt), außer zum alleinigen Zweck eines Plans für einen solventen Zusammenschluss des Lizenznehmers mit einer oder mehreren anderen Gesellschaften oder der solventen Sanierung des Lizenznehmers; oder
e) ein Antrag bei Gericht auf Bestellung eines Verwalters gestellt oder eine Verfügung erlassen wird, oder wenn eine Mitteilung über die Absicht, einen Verwalter zu bestellen, abgegeben wird oder wenn ein Verwalter über den Lizenznehmer (der eine Gesellschaft ist) bestellt wird; oder
f) der Inhaber einer qualifizierten schwebenden Last über die Vermögenswerte des Lizenznehmers (der eine Gesellschaft ist) berechtigt ist, einen Zwangsverwalter zu bestellen oder einen Zwangsverwalter bestellt hat; oder
g) eine Person berechtigt ist, einen Zwangsverwalter über die Vermögenswerte des Lizenznehmers zu bestellen oder ein Zwangsverwalter über die Vermögenswerte des Lizenznehmers bestellt wird; oder
h) ein Gläubiger oder Belastungsgläubiger des Lizenznehmers pfändet oder nimmt den Lizenznehmer in Besitz, oder eine Pfändung, Zwangsvollstreckung, Beschlagnahme oder ein anderes derartiges Verfahren wird auf das gesamte oder einen Teil des Vermögens des Lizenznehmers erhoben oder vollstreckt oder gegen ihn eingeklagt, und eine solche Pfändung oder ein solches Verfahren wird nicht innerhalb von 14 Tagen aufgehoben; oder
i) der Lizenznehmer setzt die Ausübung seiner gesamten oder eines wesentlichen Teils seiner Geschäftstätigkeit aus oder stellt sie ein oder droht, sie auszusetzen oder einzustellen.

9.2 Verpflichtungen des Lizenznehmers

Unmittelbar nach Beendigung einer unter diesem EULA gewährten Lizenz muss der Lizenznehmer auf eigene Kosten:
a) den Zugriff auf die Software einstellen und dafür sorgen, dass alle autorisierten Benutzer die Nutzung der Software unverzüglich einstellen; und
b) alle Kopien der Software von seinen Computersystemen oder nicht kontrollierten Systemen entfernen; und
c) dem Lizenzgeber eine schriftliche Bestätigung vorlegen, dass er alle Kopien der Software, einschließlich, aber nicht beschränkt auf den gesamten zugänglichen Code, der sich in seinem Besitz, Gewahrsam oder unter seiner Kontrolle befindet, zerstört hat.

9.3 Beendigung der Dienstleistung

Der Lizenzgeber behält sich das Recht vor, mit einer Frist von mindestens dreißig (30) Tagen alle internetbasierten Dienste zu kündigen, die dem Lizenznehmer zur Verfügung gestellt werden oder die dem Lizenznehmer durch die Nutzung der Software zugänglich gemacht werden.

10. Schadloshaltung

10.1 Freistellung durch den Lizenzgeber

Vorbehaltlich Ziffer 12 stellt der Lizenzgeber den Lizenznehmer von allen Kosten, Aufwendungen, Verlusten und Ansprüchen frei, die gegen den Lizenznehmer aufgrund einer Verletzung der Rechte am geistigen Eigentum eines Dritten durch die Nutzung der Software durch den Lizenznehmer oder seinen autorisierten Benutzer geltend gemacht werden. Der Lizenznehmer hat den Lizenzgeber unverzüglich von dem Verletzungsvorwurf oder dem gerichtlichen Verfahren zu unterrichten, dem Lizenzgeber die alleinige Kontrolle über die Verteidigung und die damit verbundenen Vergleichsverhandlungen zu überlassen und dem Lizenzgeber auf dessen Kosten angemessene Unterstützung und Informationen zukommen zu lassen, wobei jedoch keine Kosten oder Aufwendungen ohne dessen vorherige schriftliche Zustimmung zu Lasten des Lizenznehmers gehen dürfen.

Wenn die Software Gegenstand eines Anspruchs auf Verletzung der geistigen Eigentumsrechte eines Dritten wird oder nach Ansicht des Lizenzgebers werden kann, kann der Lizenzgeber nach seiner Wahl und nach seinem Ermessen
a) dem Lizenznehmer das Recht verschaffen, die Software frei von jeglicher Haftung zu nutzen;
b) die Software ersetzen oder modifizieren, um sie nicht mehr zu verletzen; oder
c) alle vom Lizenznehmer gezahlten Lizenzgebühren für diese Software zurückerstatten. Das Vorstehende stellt die alleinige Haftung des Lizenzgebers und das ausschließliche Rechtsmittel des Lizenznehmers für jegliche Verletzung von geistigen Eigentumsrechten durch die Software oder andere vom Lizenzgeber unter diesem EULA bereitgestellte Gegenstände dar.

10.2 Schadloshaltung durch den Lizenznehmer

Der Lizenznehmer stellt den Lizenzgeber von allen Kosten, Ausgaben, Verlusten und Ansprüchen frei, die gegen den Lizenzgeber aufgrund einer Verletzung der Rechte am geistigen Eigentum eines Dritten geltend gemacht werden, die sich aus der unbefugten Nutzung der Software unter diesem EULA durch den Lizenznehmer oder seinen autorisierten Benutzer ergibt.
Der Lizenzgeber hat den Lizenznehmer unverzüglich über den Verletzungsvorwurf oder das gerichtliche Verfahren zu unterrichten, dem Lizenznehmer die alleinige Kontrolle über die Verteidigung und die damit verbundenen Vergleichsverhandlungen zu überlassen und dem Lizenznehmer auf dessen Kosten angemessene Unterstützung und Informationen zur Verfügung zu stellen, wobei jedoch ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Lizenzgebers keine Kosten oder Aufwendungen zu Lasten des Lizenznehmers anfallen dürfen.

11. Eingeschränkte Gewährleistung

11.1 Gewährleistungsausschluss für Cloud-Produkte

Der Lizenznehmer erkennt an, dass die Cloud-Produkte des Lizenzgebers von Dritten gehostet werden und dass die Verfügbarkeit dieser Cloud-Produkte dem Service Level Agreement des Dritten unterliegt.

11.2 Nicht ausschließbare Rechtsmittel

Dem Lizenznehmer stehen möglicherweise gesetzlich oder statutarisch vorgeschriebene Rechtsmittel gegen den Lizenzgeber zu, die vom Lizenzgeber und seinen Drittanbietern nicht ausgeschlossen werden können. Soweit dem Lizenznehmer solche Rechtsbehelfe gegen den Lizenzgeber oder seine Drittlieferanten zustehen, ist die Haftung des Lizenzgebers und seiner Drittlieferanten im größtmöglichen gesetzlich zulässigen Umfang

a) nach Wahl des Lizenzgebers beschränkt auf:
(i) im Falle der Software:
1) die Reparatur oder den Ersatz der Software; oder
2) die Kosten einer solchen Reparatur oder eines solchen Ersatzes; und
(ii) im Falle der Wartung:
1) die erneute Lieferung der Wartung; oder
2) die Kosten für die erneute Lieferung der Wartung; oder
b) wenn diese Beschränkung nicht anwendbar ist, dann entspricht die maximale Haftung des Lizenzgebers dem zweifachen Betrag, den der Lizenznehmer tatsächlich für die Software bezahlt hat.

12. Haftungsbeschränkung

12.1 Der Lizenzgeber haftet gegenüber dem Lizenznehmer nicht, wenn Fehler auftreten aus:

a) den Besitz, die Verwendung, die Entwicklung, die Änderung oder die Wartung der Software (oder eines Teils davon) durch den Lizenznehmer anders als in Übereinstimmung mit dieser EULA, wenn der Verstoß auf andere Weise vermieden worden wäre;
b) Missbrauch, falsche Verwendung oder Beschädigung der Software aus irgendeinem Grund (außer durch Handlungen oder Unterlassungen von);
c) Verstöße gegen die Verpflichtungen des Lizenznehmers aus diesem EULA;
d) jede vom Lizenzgeber nicht genehmigte Änderung, die zu einer Abweichung von dieser EULA führt; oder
e) Bedienungsfehler des Lizenznehmers.

12.2 Schadensbegrenzung

Ungeachtet aller Bestimmungen dieser Vereinbarung und mit Ausnahme von Verbindlichkeiten, die sich aus
i) den Freistellungsverpflichtungen gemäß Ziffer 12 (Freistellung),
ii) der groben Fahrlässigkeit oder dem vorsätzlichen Fehlverhalten einer Partei oder
iii) der Verletzung der Verpflichtungen einer Partei gemäß Ziffer 5 ergeben (IP) in keinem Fall.
a) Der Lizenzgeber oder seine Drittanbieter haften in Bezug auf alle Vertragsgegenstände im Rahmen eines Vertrags, unerlaubte Handlung einschließlich Fahrlässigkeit oder verschuldensunabhängiger Haftung; Entschädigung oder andere rechtliche, vertragliche oder gerechte Theorie für indirekte, besondere, strafende, zufällige oder Folgeschäden, wie auch immer sie verursacht wurden und ob sie im Voraus über die Möglichkeit solcher Schäden informiert wurden oder nicht; Schäden für entgangenen Gewinn oder verlorene Daten; oder Kosten für die Beschaffung von Ersatzwaren, -technologien oder -dienstleistungen; oder
b) Die Gesamthaftung des Lizenzgebers ist in Bezug auf oder im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung auf das höchstens Dreifache der tatsächlich vom Lizenznehmer für die Software gezahlten Gebühren.

13. Datenschutz

Der Lizenznehmer verpflichtet sich, die in der Kyona-Datenschutzerklärung (https://kyonagroup.com/de/datenschutzbestimmungen/) angegebene Datenverarbeitung durchzuführen.

14. Werberechte des Lizenznehmers

Während dieser EULA-Gültigkeit gewährt der Lizenznehmer dem Lizenzgeber das Recht, den Lizenznehmer als Kunden in Werbematerial für Software aufzunehmen, einschließlich des Logos des Lizenznehmers. Der Lizenznehmer kann dem Lizenzgeber dieses Recht jederzeit verweigern, indem er eine schriftliche Anfrage über https://kyonagroup.com/de/kontakt/ oder eine E-Mail an [email protected] sendet, um den Ausschluss aus Software-Werbematerial zu beantragen. Anfragen werden in der Regel innerhalb von dreißig (30) Kalendertagen bearbeitet.

15. Verbesserung der Produkte des Lizenzgebers

Der Lizenzgeber ist stets bemüht, seine Produkte zu verbessern. Zu diesem Zweck muss der Lizenzgeber Informationen über seine Benutzer sammeln und die Interaktion seiner Benutzer mit seinen Produkten messen, analysieren und aggregieren, z. B. Nutzungsmuster und Merkmale seiner Benutzerbasis. Der Lizenzgeber sammelt diese Informationen und verwendet die Informationen gemäß seiner Datenschutzrichtlinie. Der Lizenznehmer erklärt sich hiermit einverstanden, den Lizenzgeber zu ermächtigen, diese Informationen nur für die oben genannten Zwecke zu sammeln und zu behandeln, und der Lizenznehmer erklärt außerdem, die Datenschutzrichtlinie des Lizenzgebers überprüft und akzeptiert zu haben.

16. Änderung

Diese EULA darf nur mit schriftlicher und spezifizierter Zustimmung des Lizenzgebers geändert werden, dessen Zustimmung nach eigenem Ermessen ohne Angabe von Gründen verweigert werden kann.

17. Zuordnung

Der Lizenznehmer kann diese EULA übertragen an:
i) nachfolgende Parteien im Falle einer Fusion, eines Erwerbs oder eines Kontrollwechsels; oder
ii) wenn der Lizenznehmer Lieferant einer Regierungsbehörde ist; vorausgesetzt jedoch, dass in jedem Fall
a) der Lizenzgeber innerhalb von neunzig (90) Tagen nach einer solchen Abtretung schriftlich benachrichtigt wird,
b) der Abtretungsempfänger sich damit einverstanden erklärt, an die in dieser EULA enthaltenen Bedingungen gebunden zu sein, und
c) Bei einer solchen Abtretung verwendet der Abtretungsempfänger die unter diesem EULA lizenzierte Software nicht weiter.
Der Lizenzgeber kann seine Rechte und Pflichten aus diesem EULA ohne Zustimmung des Lizenznehmers abtreten. Jeder zugelassene Abtretungsempfänger ist an die Bestimmungen und Bedingungen dieser Vereinbarung gebunden.

18. Exportbeschränkungen

Der Export der Software aus dem Land des ursprünglichen Kaufs kann der Kontrolle oder Einschränkung durch geltendes lokales Recht unterliegen. Der Lizenznehmer ist dafür verantwortlich, das Bestehen und die Anwendung eines solchen Gesetzes auf einen vorgeschlagenen Export festzustellen und die erforderliche Genehmigung einzuholen. Der Lizenznehmer verpflichtet sich, die Software nicht aus einem Land zu exportieren, was gegen geltende gesetzliche Beschränkungen für diesen Export verstößt.

19. Geltendes Recht und Ausschlüsse

19.1 Geltendes Recht und Gerichtsstand

Dieses EULA und alle Streitigkeiten oder Ansprüche, die sich aus oder im Zusammenhang mit ihrem Gegenstand oder ihrer Entstehung ergeben (einschließlich nicht vertraglicher Streitigkeiten oder Ansprüche), unterliegen den Gesetzen Deutschlands und werden in Übereinstimmung mit diesen ausgelegt und alle rechtlichen Schritte oder Verfahren, die sich daraus ergeben wird ausschließlich dem zuständigen Gericht Frankfurt/Main vorgelegt, und jede Partei unterwirft sich unwiderruflich der Zuständigkeit und dem Gerichtsstand dieses Gerichts.

19.2 Ausnahme von der Gerichtsbarkeit

Ungeachtet des Vorstehenden behalten sich die Parteien das Recht vor, eine einstweilige Verfügung zu beantragen und zu erwirken, sei es in Form einer einstweiligen Verfügung, einer einstweiligen Verfügung, einer einstweiligen Verfügung zur Vollstreckung eines Schiedsspruchs oder einer anderen Anordnung von ähnlicher Bedeutung, einschließlich der vollständigen Zahlung aller Gebühren und Kosten im Rahmen dieser Vereinbarung von einem zuständigen Gericht (z. B. örtlichen Gerichten am Wohnort des Lizenznehmers) vor, während oder nach Beginn oder Verfolgung eines anderen Gerichts- oder Schiedsverfahrens oder der endgültigen Entscheidung und Vergabe der Schiedsrichter.

19.3 Ausschluss der UN-Konvention

Die Bestimmungen des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den Verkauf von Waren gelten nicht für diese EULA.

20. Gesamte Vereinbarung

20.1 Gesamte Vereinbarung zwischen dem Lizenznehmer und dem Lizenzgeber

Diese EULA (und alle Ergänzungen oder Änderungen dieser EULA, die in der Software enthalten sind) stellen die gesamte Vereinbarung zwischen dem Lizenznehmer und dem Lizenzgeber in Bezug auf die Software dar und ersetzen alle vorherigen oder gleichzeitigen mündlichen oder schriftlichen Mitteilungen, Vorschläge und Erklärungen in Bezug auf die Software oder andere von dieser EULA abgedeckte Themen.

20.2 Andere Darstellungen

Jede Partei erkennt an, dass sie sich beim Abschluss dieser EULA (und der darin genannten Dokumente) weder auf Erklärungen, Zusicherungen, Zusicherungen oder Garantien („Vertretungen“) einer anderen Person (ob Partei dieser EULA oder nicht) stützt als wie in dieser EULA oder diesen Dokumenten ausdrücklich dargelegt.

20.3 Haftung für Betrug

Nichts in dieser Klausel soll die Haftung für Betrug einschränken oder ausschließen.

21. Hinweise

Alle Mitteilungen an den Lizenzgeber müssen gesendet werden an:
kyona GmbH, Zeisigweg 16, 61440 Oberursel / Ts, DEUTSCHLAND.
E-Mail: [email protected]
Alle Mitteilungen an den Lizenznehmer werden beim Kauf der Software an die physische Adresse oder die vom Lizenznehmer angegebene E-Mail-Adresse gesendet.
Die Mitteilung gilt vierundzwanzig (24) Stunden nach dem Versand einer elektronischen Mitteilung (einschließlich E-Mail) oder drei (3) Tage nach dem Datum der Absendung eines Schreibens als eingegangen und ordnungsgemäß zugestellt. Zum Nachweis der Zustellung einer Mitteilung reicht es aus, im Falle eines Schreibens nachzuweisen, dass dieses Schreiben ordnungsgemäß adressiert, abgestempelt und auf dem Postweg platziert wurde, und im Falle einer elektronischen Mitteilung, dass diese E-Mail an die angegebene E-Mail-Adresse des Empfängers gesendet wurde.

22. Verzicht

22.1 Leistungsverpflichtungen des Lizenznehmers

Wenn der Lizenzgeber zu irgendeinem Zeitpunkt während der Laufzeit dieser EULA nicht auf der strikten Erfüllung der Verpflichtungen des Lizenznehmers aus dieser EULA besteht oder wenn der Lizenzgeber keine der Rechte oder Rechtsmittel ausübt, auf die er Anspruch hat Diese EULA stellt keinen Verzicht auf solche Rechte oder Rechtsmittel dar und entbindet den Lizenznehmer nicht von der Einhaltung dieser Verpflichtungen.

22.2 Nachträglicher Verzug

Ein Verzicht des Lizenzgebers auf einen Verzug gilt nicht als Verzicht auf einen späteren Verzug.

22.3 Schriftliche Verzichtserklärung

Ein Verzicht des Lizenzgebers auf diese Geschäftsbedingungen ist nur wirksam, wenn ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass es sich um einen Verzicht handelt, der dem Lizenznehmer schriftlich mitgeteilt wird.

23. Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung der EULA (oder ein Teil einer Bestimmung) von einem zuständigen Gericht oder einer zuständigen Verwaltungsbehörde für ungültig, nicht durchsetzbar oder rechtswidrig befunden werden, bleiben die anderen Bestimmungen in Kraft.
Wenn eine ungültige, nicht durchsetzbare oder rechtswidrige Bestimmung gültig, durchsetzbar oder legal wäre, wenn ein Teil davon gestrichen würde, gilt die Bestimmung mit der Mindeständerung, die erforderlich ist, um sie legal, gültig und durchsetzbar zu machen und die kommerzielle Absicht der zu verwirklichen Parteien.

24. Keine Partnerschaft

Nichts in der EULA wird oder soll eine Vertretung, Partnerschaft oder ein Joint Venture zwischen einer der Parteien gründen, eine Partei als Vertreter einer anderen Partei darstellen oder eine Partei ermächtigen, Verpflichtungen für oder einzugehen oder einzugehen im Namen einer anderen Partei.

25. Auslegungsregeln

In diesem EULA gelten die folgenden Regeln:
a) Eine Person umfasst eine natürliche Person, eine juristische Person oder eine nicht rechtsfähige Körperschaft (unabhängig davon, ob sie eine eigene Rechtspersönlichkeit besitzt oder nicht).
b) eine Bezugnahme auf eine Partei umfasst ihre persönlichen Vertreter, Nachfolger oder zugelassenen Beauftragten;
c) Die Überschriften in dieser EULA werden nur zur Vereinfachung eingefügt und haben keinen Einfluss auf ihre Konstruktion.
d) eine Bezugnahme auf ein bestimmtes Gesetz ist eine Bezugnahme auf dieses Gesetz, da es derzeit unter Berücksichtigung von Änderungen, Erweiterungen oder Nachstellungen in Kraft ist und alle nachrangigen Rechtsvorschriften enthält, die derzeit nach diesem Gesetz in Kraft sind;
e) eine Bezugnahme auf ein Geschlecht schließt eine Bezugnahme auf das andere Geschlecht ein;
f) jede durch die Begriffe eingeführte Formulierung, einschließlich, insbesondere oder eines ähnlichen Ausdrucks, ist als veranschaulichend zu verstehen und darf den Sinn der diesen Begriffen vorangehenden Wörter nicht einschränken; und
g) ein Verweis auf schriftlich oder schriftlich umfasst Faxe, E-Mails, Kommunikation über Websites und vergleichbare Kommunikationsmittel.

26. Fortbestand

Die Klauseln 1, 2, 3, 4, 4.1, 5.1, 5.2, 5.4, 6, 9, 10, 11, 12, 18, 19, 20 und 24 gelten auch nach Beendigung dieser EULA.